Abdeckung der drei Aufgabenfelder im Rahmen der schulischen Ausbildung. Es gilt folgende Einzelzuteilung:
- Hähnel: zuständig für das Aufgabenfeld I (sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld)
- Erlemeyer: zuständig für das Aufgabenfeld III (mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld)
- Hähnel/Erlemeyer: zuständig für das Aufgabenfeld II (gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld)
Wesentliche Funktionen des Ausbildungskoordinators (AKO) / der Ausbildungskoordinatorin (AKO') sind:
- Organisatorische Unterstützung der regelmäßigen Kooperation zwischen dem „Studienseminar für Lehrämter an Schulen Hagen“ und der Ausbildungsschule „Wilhelm-Kraft-Gesamtschule“ in Sprockhövel (vgl. OVP § 13 (2))
- individuelle Beratung der LAAs und Unterstützung der LAAs in Koordinierungsangelegenheiten (u.a. Koordinierung des Ausbildungsunterrichtes zu Beginn des Referendariats) in Anlehnung an die OVP § 13 (2)
- Entwicklung und Durchführung eines schulischen Begleitprogramms unter Einbeziehung der jeweils aktuellen Seminar-Empfehlungen (vgl. § 14 OVP § 14))
- kontinuierliche mündliche Unterrichtung der SL' über den Ausbildungsprozess der LAA, insbesondere in Verbindung mit der dienstlichen Abschlussbeurteilung der LAA durch die SL' (gem. § 17 (3) OVP und VV)
- Wahrnehmung von besonderen Beratungsanlässen, insbesondere im Hinblick auf den bedarfsdeckenden Unterricht (BdU) (vgl. § 11(3), VV)
- Aufbau einer Beratungsstruktur für alle Fragen, die den schulischen Ausbildungsteil betreffen
- Teilnahme an Unterrichtsbesuchen der LAAs und nach Möglichkeit dann auch Teilnahme an den Nachbesprechungen (insbesondere auf besonderen Wunsch der LAAs)
- Besuch des BDU mit anschließender Beratung (in der Regel nur auf ausdrücklichen Wunsch des LAA)
- Teilnahme am Planungs- und Entwicklungsgespräch (PEG) am Ende des 2. Ausbildungshalbjahres, sofern von den LAAs ein AKO als Vertreter oder Vertreterin der Schule von ihnen gewählt wird (vgl. OVP § 16)
- Koordinierung der Ausbildung der LAAs an Schulen einer anderen Schulform oder einer anderen Schulstufe (vgl. OVP § 12)



